Mit dem Verein nicht mehr allein

Gemeinschaft erleben

Mit dem Verein nicht mehr allein

Gemeinschaft erleben

Unser Verein Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)

Gemeinsam – nicht einsam

Zahlen und Fakten:

Die Volkssolidarität wurde im Oktober 1945 in Dresden gegründet mit dem Anliegen, Not und Elend nach dem Ende des Zweiten Weltkrieges zu lindern.

Wir wollen aber nicht vergessen, dass es in unserer Heimatstadt Halle (Saale), wie auch in anderen Städten, bereits am 12.04.1945 mutige Bürger gab, die an diesem Tag das „Wiedergutmachungswerk im Neuaufbau“ gründeten, aus dem später die Volkssolidarität Halle als Bestandteil des „Hilfswerkes des Landes Sachsen-Anhalt“ hervorging.

Die Volkssolidarität ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und ihre Grundwerte sind Demokratie, Menschlichkeit, Toleranz, Solidarität, Zuverlässigkeit und Gemeinnützigkeit.

Das Wirken der Volkssolidarität als Sozial- und Wohlfahrtsverband umfasst drei Aufgabenbereiche:

  • den Mitgliederverband
  • die sozialen Dienste und Einrichtungen und
  • die sozial-politische Interessenvertretung.

Mit der deutschen Wiedervereinigung 1990 begann auch für die „Volkssolidarität“ eine grundlegende Neuorientierung und zugleich ein Zurückfinden zu den Wurzeln. Lebendige Solidarität im täglichen Zusammenleben, ein Miteinander und Füreinander der Menschen in unserer Stadt, das war und ist unser wichtigstes Ziel. Stolz blicken wir in diesem Jahr am 08. November auf 30 Jahre Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale) zurück. Mit seinen über 1.900 Mitgliedern und 300 ehrenamtlichen Helfern organisiert der Verein aktive Nachbarschaftshilfe, führt Veranstaltungen durch und sorgt sich um menschliches Miteinander.

Aber wir haben auch neue Ideen, damit unsere Arbeit auch in Zukunft eine Perspektive hat. Deshalb wurde am 01. Januar 2013 die gemeinnützige „Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale)“ gegründet, die alle Zweckbetriebe, Einrichtungen und soziale Dienste umfasst, die vorher dem Verein gehörten. Der Verein gilt also als „Stifter“. Mitglieder und Interessengruppen gehören aber auch künftig zum gemeinnützigen Verein „Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)“. Die neue Struktur ist jedoch nur der Rahmen, den wir alle gemeinsam mit Leben erfüllen können. Dazu ist jede Idee, jede helfende Hand und jeder gespendete Euro gefragt.

Werden auch Sie Mitglied unserer starken Gemeinschaft.

Der Neubeginn

Die friedliche Revolution 1989 und die Einheit Deutschlands 1990 war der Beginn einer grundlegenden Reorganisation der Volkssolidarität. Damals standen wir vor der fast unlösbar erscheinenden Aufgabe, den Verein mit seinen tausenden ehrenamtlichen Helfern zu erhalten, die ca. 4.000 Hilfsbedürftigen weiterhin zu versorgen und gleichzeitig völlig neue Strukturen aufzubauen.

Das alles vor dem Hintergrund, des sehr schnellen Wandels aller gesellschaftlichen Verhältnisse im Prozess der deutschen Vereinigung. Dass nicht nur ältere Menschen Probleme hatten, dem sehr rasanten Einigungsprozess zu folgen, wissen wir sicher alle noch. Aber gerade in solchen Umbruchzeiten hat sich unser Verein, wie auch schon in den Jahrzehnten zuvor, als „vertraute Heimstatt“ bewährt.

Die einfache menschliche Zuwendung, das Gefühl, nicht allein gelassen zu werden, hat sicher Vielen geholfen, mit all dem Neuen besser zurechtzukommen. Auch die über 700 Mitarbeiter der damals 3 Stadtbezirksausschüsse in Halle und Halle-Neustadt wussten bis Ende Oktober 1990 nicht so genau, wie es weitergeht, zumal es keine Anweisungen von „oben“ mehr gab.

Deshalb wurden mit der Eintragung des Stadtverbandes Halle der Volkssolidarität in das Vereinsregister als „Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)“ am 08.11.1990 zunächst einmal die rechtlichen Grundlagen für unsere weitere Arbeit gelegt. Wenige Tage später waren auch die finanziellen und strukturellen Fragen der künftigen Vereinstätigkeit geklärt.

Mit der Errichtung von 5 Sozialstationen und der Übernahme des ersten Pflegeheimes 1991 kamen neue Tätigkeitsfelder zum bisherigen Leistungsprofil hinzu. Damit waren die Weichen für unser heutiges Erscheinungsbild als „gemeinnütziger Verein der Altenhilfe“ gestellt. Allerdings ging das alles nicht von allein. Ohne den festen Willen der Mitarbeiter und Mitglieder, auch bei noch so großen Problemen unsere Arbeit fortzusetzen, und der von Anfang an sehr starken Unterstützung durch die Bevölkerung sowie durch Ämter und Behörden der Stadt Halle, das Landes Sachsen-Anhalt und des Bundes sowie vieler Anderer wäre uns die positive Entwicklung bis heute nicht gelungen.

Seit dem Neubeginn hat unsere Tätigkeit auch dazu beigetragen, das Stadtbild positiv zu verändern. Von Trotha bis Ammendorf wurden einige Bauruinen in wahre „Schmuckkästchen“ verwandelt und zu kulturellen, sozialen und pflegerischen Zentren der jeweiligen Wohngebiete entwickelt. Das „Senioren-Service-Zentrum Böllberg“, die „Sozial- und Kulturzentren Halle-Neustadt und Südstraße“ seien nur beispielhaft erwähnt.

Manches ging schnell, anderes, wie z.B. unsere Pflegeheime im Böllberger Weg brauchten 10 Jahre. Immer waren und sind unsere, nur mit Förderung möglichen Baumaßnahmen, mit der Sicherung und Neuschaffung stabiler Arbeitsplätze und einer neuen oder besseren und vor allem nachhaltigen Angebotspalette und Qualität für die Bürger der Stadt Halle verbunden.

Bei all dem berechtigten Stolz auf das seit 1990 Erreichte vergessen wir natürlich unsere Wurzeln nicht. Überall gilt der 24.10.1945 als Gründungstag. Das ist sicher auch richtig so. Wir wollen aber nicht vergessen, dass es in unserer Heimatstadt Halle (Saale), wie auch in anderen Städten, bereits am 12.04.1945 mutige Bürger gab, die an diesem Tag das „Wiedergutmachungswerk im Neuaufbau“ gründeten, aus dem später die Volkssolidarität Halle als Bestandteil des „Hilfswerkes des Landes Sachsen-Anhalt“ hervorging. 1990 verlief der Entwicklungsprozess unseres Vereins genau andersherum, zumindest in Halle.

Vorstand der Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)

gewählt von der Delegiertenversammlung am 23.10.2018

Laut § 10 der Vereinssatzung vom 08.09.2006 besteht der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) aus bis zu 7 stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Weiterhin gehören dem Gesamtvorstand durch Funktion der Geschäftsführer und mögliche Ehrenvorsitzende mit Stimmrecht an.

Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Ihm obliegt auch die Bestellung bzw. die Abberufung des Geschäftsführers für die Erfüllung der laufenden Geschäfte des Vereins sowie die Festlegung von dessen Rechten und Pflichten.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Vertretungsvorstand) sind der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer. Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes sind einzelvertretungsberechtigt.

Vorstand

Bärbel Piech

Vorstandsvorsitzende

Bärbel Henze

stellv. Vorstandsvorsitzende

Temba Schuh

Karin Hille

Ursula Safar

Satzung des Vereins Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)

§ 1 Name, Sitz, Wirkungskreis

(1) Der Verein trägt den Namen „Volkssolidarität 1990 e.V. Halle (Saale)“ – abgekürzt „VS'90 e.V. Halle“.

(2) Er hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Halle (Saale). Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Halle (Saale) unter der Nummer 529 eingetragen.

(3) Die VS '90 e.V. Halle ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband als einem der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in der Bundesrepublik Deutschland.

(4) Der Verein hat seine Tätigkeit am 01.01.1991 begonnen.

(5) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein ist gemeinnützig wirkend, demokratisch organisiert sowie parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er bekennt sich zu den humanistischen und demokratischen Grundwerten der Bundesrepublik Deutschland und tritt für soziale Gerechtigkeit ein.

(2) Der Verein ist offen für alle Bürger, denen Solidarität und Nächstenliebe im Sinne eines
tätigen „Miteinander – Füreinander“ sowie die Achtung der Würde des Einzelnen wichtig sind.

(3) Der Verein versteht sich als Interessenvertreter älterer sowie hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen aller Altersgruppen.

(4) Der Verein leistet mit ehrenamtlichen Strukturen vorsorgende, beratende, betreuende und unterstützende Hilfen mit dem Ziel, die Teilhabe älterer, hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen am öffentlichen Leben zu ermöglichen bzw. zu erhalten.

(5) Der Verein fördert und unterstützt:

  • die Solidarität und Gemeinschaft von Menschen aller Generationen,
  • freiwilliges soziales Engagement in allen Tätigkeitsfeldern des Vereins, vor allem in Form der Nachbarschaftshilfe und der Selbsthilfe,
  • das öffentliche Gesundheitswesen und die Wohlfahrtspflege,
  • die Altenhilfe,
  • die Jugendhilfe,
  • von bürgerlichem Engagement zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke,
  • von internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens,
  • kulturelle und sozio-kulturelle Arbeit im Rahmen der offenen Jugend-, und Altenhilfe,

Die Zwecke müssen nicht gleichzeitig und in gleichem Maße verwirklicht werden.

(6) Der Verein will dazu beitragen, älteren oder behinderten Menschen ein vernetztes Angebot an kulturellen, sozialfürsorglichen und pflegerischen Leistungen und Möglichkeit die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und zu erhalten.

(7) Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:
a)

  • die sozialen und soziokulturellen Aktivitäten seiner Mitglieder in den
    Mitglieder- und Interessengruppen,
  • Begegnungsmöglichkeiten und Beratung
  • Förderung von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, der Kinder- und Jugendhilfe
  • weitere Aktivitäten, soweit diese das vorstehende beschriebene Vereinsanliegen fördern

b)
durch die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke anderer inländischer steuerbegünstigter Körperschaften, insbesondere der Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale).

(8) Der Verein fördert den internationalen Erfahrungs- und Gedankenaustausch, insbesondere der älteren Generation als Beitrag für das Zusammenleben der Menschen im vereinten Europa.

(9) Zur Erreichung seiner Ziele kann der Verein eigene Gesellschaften gründen, als Gesell-
schafter innerhalb und außerhalb des Vereins mitwirken und Fördervereine bilden.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Die VS’90 e.V. Halle verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung von 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Die VS’90 e.V. Halle ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der VS’90 e.V. Halle fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Gliederungen der VS’90 e.V. Halle

(1) Die VS’90 e.V. Halle gliedert sich in nicht rechtsfähige Mitgliedergruppen, die sich nach dem Territorialprinzip oder auf der Basis gemeinsamer Interessen bilden.

(2) Die Mitgliedergruppen fördern und ermöglichen die aktive Teilnahme älterer und hilfsbedürftiger Menschen am öffentlichen Leben. Damit leisten die Mitgliedergruppen einen besonderen Beitrag zur Hilfe durch Selbsthilfe. Sie organisieren insbesondere soziokulturelle und kontakterhaltende Veranstaltungen und organisieren sozialfürsorgerische Hilfen.

(3) In den Mitgliedergruppen sind ehrenamtliche Helfer tätig. Sie halten den unmittelbaren Kontakt zu den Mitgliedern und fördern die Nachbarschaftshilfe.

(4) Die Mitgliedergruppen arbeiten eigenständig und werden von gewählten ehrenamtlichen Mitgliedergruppenvorständen geleitet.

(5) Die Mitgliedergruppen führen mindestens einmal jährlich oder, wenn es das Interesse der Mitgliedergruppe erfordert, öfter Mitgliederversammlungen durch.

(6) Die Beschlüsse in den Mitgliedergruppen werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

Der Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppe obliegen insbesondere

  • die Wahl des Mitgliedergruppenvorstandes,
  • die Wahl der Delegierten zur Delegiertenversammlung des Vereins,
  • Entgegennahme des Vorstandsberichtes für das abgelaufene Jahr,
  • Beratung und Beschlussfassung über die Arbeit des kommenden Jahres.

(7) Die Mitgliedergruppenvorstände haben das Recht, an der Vorbereitung und Umsetzung der Entscheidungen des Vereinsvorstandes mitzuwirken.

(8) Die Mitgliedergruppen erhalten für ihre Mitgliedergruppenarbeit Mittelrückflüsse aus dem Beitragsaufkommen des Vereins, deren Höhe die gültige Beitragsordnung regelt.

(9) Für die Verwendung der zur Verfügung stehenden Finanzmittel sind die Mitgliedergruppen selbst verantwortlich, gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig und dem Vorstand der VS’90 e.V. Halle nachweispflichtig.

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied der VS’90 e.V. Halle kann werden, wer die Satzung anerkennt.

(2) Die VS’90 e.V. Halle kann neben natürlichen Personen auch juristische Personen als Mitglied aufnehmen.

(3) Die Mitgliedschaft von natürlichen Personen wird durch formulargebundenen schriftlichen Antrag erklärt und durch die Vorstände der Mitgliedergruppen entschieden.

(4) Über die Aufnahme von juristischen Personen und Fördermitgliedern entscheidet auf deren schriftlichen Antrag der Vereinsvorstand.

(5) Die Aufnahme in die VS’90 e.V. Halle wird dem Antragsteller durch Übergabe des Mitgliedsausweises bestätigt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der VS’90 e.V. Halle endet

a) durch Austritt mit schriftlicher Erklärung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Quartalsende an den Vorstand der Mitgliedergruppe oder an den Vereinsvorstand,

b) durch Ausschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliedergruppe

  • bei schwerem Verstoß gegen die Satzung,
  • bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Schädigung materieller Güter oder des Ansehens der VS’90 e.V. Halle,
  • bei Beitragsrückstand von mehr als einem halben Jahr zum Fälligkeitstermin;
  • bei nachträglicher Beitragsentrichtung bleibt die Mitgliedschaft erhalten,

Gegen einen Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand des Vereins nach einer Anhörung endgültig.

c) durch den Tod des Mitgliedes (natürliche Personen),

d) durch Wegfall oder Auflösung (juristische Personen).

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder haben das Recht,

  • am Leben des Vereins teilzunehmen und es mitzugestalten,
  • sich offen und kritisch zur Arbeit des Vereins zu äußern und Vorschläge zu unterbreiten,
  • an der Vorbereitung und Beschlussfassung zu den Zielen und Aufgaben des Vereins sowie an der regelmäßigen Rechenschaftslegung mitzuwirken,
  • an den Wahlen der Mitgliedergruppe oder als gewählter Delegierter einer Mitgliedergruppe an den Wahlen des Vereins teilzunehmen und dabei selbst zu kandidieren.

(2) Die Mitglieder haben die Pflicht

  • die Ziele der VS’90 e.V. Halle zu fördern,
  • die Satzung anzuerkennen und nach ihr zu handeln,
  • die Interessen des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten,
  • das einheitliche Erscheinungsbild der VS’90 e.V. Halle zu wahren und zu fördern.

(3) Natürliche Personen als Mitglieder haben Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Juristische Personen als Mitglieder haben kein passives Wahlrecht.

(4) Die Mitglieder der VS’90 e.V. Halle zahlen regelmäßig Mitgliedsbeiträge auf der Grund-
lage der gültigen Beitragsordnung.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Delegiertenversammlung,
  • der Vorstand.

> § 9 Delegiertenversammlung

(1) Die Delegiertenversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich einzuberufen.

(2) Die Delegiertenversammlung beschließt insbesondere über:

  • die Aufgaben des Vereins,
  • Satzungsänderungen,
  • den Geschäftsbericht,
  • die Entlastung des Vorstandes für das jeweilige Geschäftsjahr,
  • die Beitragsordnung,
  • die Wahl des Vereinsvorstandes (aller 4 Jahre),
  • die Auflösung des Vereins.

(3) Die Delegiertenversammlungen werden schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einberufen.

Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder, wenn mehr als 1/3 der Mitglieder des Vereins die Einberufung unter Angabe des Grundes fordern.

(4) Von Mitgliedergruppen bis zu 100 Mitgliedern wird 1 Delegierter und von Mitglieder-
gruppen mit mehr Mitgliedern werden 2 Delegierte und deren Vertreter gewählt.

Die Delegierten und deren Vertreter werden jeweils im Jahr der Vorstandswahl für eine Amtszeit von 4 Jahren gewählt. Scheiden Delegierte oder deren Vertreter während der Amtszeit aus dem Verein aus, sind durch die Mitgliederversammlung der Mitgliedergruppen Nachfolger zu wählen.

(5) Jeder Delegierte hat eine Stimme. Die Mitglieder des Vorstandes der VS’90 e.V. Halle sind Delegierte.

(6) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten
anwesend sind.

(7) Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit nicht durch die Satzung etwas Anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) Die Delegiertenversammlung beschließt jeweils eine Geschäftsordnung und wählt die Versammlungsleitung. Über die Durchführung der Delegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vertretungsvorstand zu unterzeichnen ist.

§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vereinsvorstand (Gesamtvorstand) besteht aus bis zu 7 stimmberechtigten Mitgliedern, die von der Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich.

Gewählt sind die Bewerber, die mindestens 51 % der Stimmen der anwesenden Wahlberechtigten erhalten. Bei zwei oder mehr Bewerbern mit der gleichen Stimmenanzahl ist erforderlichenfalls eine Stichwahl durchzuführen, ansonsten gelten die Bewerber mit den höchsten Stimmzahlen als gewählt. Weiterhin gehört dem Gesamtvorstand durch Funktion der Vorstandsvorsitzende der Stiftung Volkssolidarität Halle (Saale) und mögliche Ehrenvorsitzende ohne Stimmrecht an.

(2) Der Gesamtvorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. Diese bilden den Vertretungsvorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Mitglieder des Vertretungsvorstandes haben Einzelvertretungsmacht.

(3) Vorstandssitzungen werden nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Quartal durchge-
führt. Der Vorstand tritt auf Einladung eines Mitgliedes des Vertretungsvorstandes zusammen. Der Vorstand arbeitet nach einer Geschäftsordnung.

(4) Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Die Delegiertenversammlung kann abweichend davon bestimmen, dass dem Vereinsvorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird, deren Höhe den jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften entspricht. Darüber hinaus können die Mitglieder des Vereinsvorstandes einen Auslagenersatz im Rahmen der steuerlichen
Angemessenheit erhalten.

(5) Der Vorstand kann während seiner Amtsperiode neue Mitglieder in dem Umfang kooptieren, wie Mitglieder aus dem Vorstand ausscheiden.

(6) Vorstandsmitglieder sind berechtigt nach vorheriger 3 monatlicher Ankündigung zum Quartalsende eines laufenden Jahres aus dem Vorstand auszutreten.

§ 11 Ehrenvorsitz

(1) Aus ihrem Amt in Ehren ausgeschiedene Vorsitzende der VS’90 e.V. Halle können auf Vorschlag des Vorstandes, durch Zustimmung der Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit in Anerkennung ihrer Verdienste zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

(2) Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen und den Verein in der Öffentlichkeit zu repräsentieren.

(3) Die Amtszeit des Ehrenvorsitzenden ist unbegrenzt.

§ 12 Finanzierung der VS’90 e.V. Halle

(1) Die Finanzierung erfolgt durch

  • Einnahmen aus eigener Tätigkeit,
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Fördermittel und Zuschüsse öffentlich-rechtlicher Zuwendungsgeber,
  • Spenden, Lotterien, Sammlungen.

(2) Die Verwendung und Verteilung der zur Verfügung stehenden in Absatz 1 genannten Mittel regelt die jeweils gültige Beitragsordnung der VS’90 e.V. Halle.

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 Satzungsänderungen

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der Delegiertenversammlung der VS’90 e.V. Halle erforderlich. Über Satzungsänderungen kann nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und den Delegierten fristgemäß nach § 9, Abs. 3, entsprechende Vorschläge zugegangen sind.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen werden den Vereinsmitgliedern mitgeteilt.

§ 15 Auflösung der VS’90 e.V. Halle und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, die VS’90 e.V. Halle aufzulösen, ist eine 2/3 Mehrheit der Delegierten versammlung der VS’90 e.V. Halle erforderlich. Der Beschluss kann nur nach fristgemäßer Ankündigung in der Einladung zur Delegiertenversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung der VS’90 e.V. Halle oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Stiftung Volkssolidarität Halle, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Halle (Saale)
zu verwenden hat.

Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins die Stiftung Volkssolidarität Halle nicht mehr existieren, fällt das Vermögen an den PARITÄTISCHEN Landesverband Sachsen-Anhalt e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne dieser Satzung in der Stadt Halle (Saale) zu verwenden hat.

§ 16 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung der VS’90 e.V. Halle wird nach Beschlussfassung der Delegierten durch Umlaufbeschluss bestätigt und tritt nach Registereintragung in Kraft.

Die Eintragung beim Amtsgericht Stendal erfolgte am 09.03.2021.